Bartmeise

Statuten


I Name / Sitz und Zweck

Art.1 Name/ Sitz

Unter dem Namen „Vogelschutz Prättigau“ (VSP) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in Klosters.

Der Verein ist Mitglied bei BirdLife Schweiz und BirdLife Graubünden.

Art. 2 Zweck und Mittel

Der VSP bezweckt den Schutz, die Pflege und die Erweiterung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen,
Tieren und Pflanzen, speziell der Vogelwelt, sowie die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im
Raum Prättigau. Der VSP sucht diesen Zweck zu erreichen durch:

a) Schutz der bedrohten Vogelarten durch Erhaltung, Schaffung und Pflege ihrer Lebensräume und
Brutmöglichkeiten.
b) Umfassende Anstrengungen zur Erhaltung der für die geografische Lage und Eigenart unserer Gegend
typischen Tier-und Pflanzenwelt.
c) Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen
und Jugendarbeit.
d) Kontakt und Zusammenarbeit mit Behörden und zielverwandten Organisationen.


II Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein besteht aus Einzel-, Familien-/Paar-und Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch
den Vorstand.

Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht
haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

Ehrenmitglieder, Schüler und Lehrlinge sind beitragsfrei.

Art. 4

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Wer mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen
im Rückstand ist, kann nach Rückfrage vom Vorstand als Mitglied gestrichen werden. Mitglieder, die dem
Interesse des Vereins in grober Weise zuwiderhandeln, können von der GV auf Antrag des Vorstandes mit
Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.

 

III Organe

Art. 5

Organe des VSP sind:
-die Generalversammlung
-der Vorstand
-die Rechnungsrevisoren

Art. 6

Die Generalversammlung (GV) ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet
alljährlich vor Ende März statt.

Ausserordentliche GVs können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der
Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften
eine ausserordentliche GV durchzuführen.

Die Einladung zur GV ist mindestens zehn Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.

Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht
werden.

Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2. Abnahme des Jahresberichts
3. Abnahme der Jahresrechnung
4. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisoren
5. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
6. Genehmigung des Jahresprogramms
7. Festsetzung des Jahresbeitrages
8. Genehmigung von Ausgaben über Fr.1000.-(tausend)
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Statutenänderung oder Statutenrevision
11. Verschiedenes
Die unter Lit. 1, 2, 3, 6 und 7 aufgeführten Geschäfte sind an jeder ordentlichen GV zu behandeln.

Art. 7 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn keines der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung
resp. Wahl verlangt.

Art. 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und ist beitragsfrei. Er wird von der GV für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Der Präsident/in wird durch die GV bestimmt. Der Vorstand konstituiert sich selbst und
bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend
sind. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die GV
zuständig ist.


Art. 9 Die Rechnungsrevisoren

Die GV wählt einen Revisor und einen Stellvertreter auf zwei Jahre. Er prüft die Rechnung und stellt der GV
schriftlichen Bericht und Antrag. Revisoren sind wieder wählbar.

 

IV Finanzen und Haftung

Art. 10 Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den freiwilligen Zuwendungen, den Beiträgen
der Gemeinden und sonstigen Einnahmen.

Die Ausgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkreis.

Die Kassen-und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier/ die Kassierin gemäss den Weisungen des
Vorstandes.

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit ist
ausgeschlossen.

 

V Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Statutenänderung

Statutenänderungen können von der GV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art.13 Auflösung des Vereins

Solange neun Mitglieder den Willen bekunden, den Verein aufrecht zu halten und in seinem Sinn zu wirken, kann
er nicht aufgelöst werden. Zusammen mit den Traktanden der GV sind den Mitgliedern die Gründe, sowie das
Vorgehen der Auflösung bekannt zu geben.

Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das bewegliche Vermögen, sowie der Geldbesitz des Vereins an
BirdLife Schweiz als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt. Es kann bei Neugründung des Vereins innert 10
Jahren zurückgefordert werden. Nach 10 Jahren fällt das Vermögen an BirdLife Schweiz zu Eigentum. Die Akten
werden dem Gemeindearchiv Klosters zur Aufbewahrung übergeben.

 

VI Schlussbestimmungen

Art. 14

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19.Januar 2024 in Küblis genehmigt und treten nach
der Beschlussfassung sofort in Kraft.


Küblis, 19. Januar 2024


Der Präsident
Stefan Rauch

Der Aktuar
Andrea Baumann